skruf-Kautabak: Reemtsma sieht seine Produkte rechtlich klar eingeordnet und fordert eine deutliche Trennung zu illegalen Nikotinbeuteln. (Foto: © Reemtsma)
Reemtsma widerspricht einer bayerischen Einschätzung zu nikotinhaltigen Beuteln und pocht auf eine saubere Trennung zwischen legalen und illegalen Produkten. Der Tabakhersteller stellt klar, dass skruf Kautabak den für Deutschland gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Am 30. Oktober 2025 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz angekündigt, verstärkt gegen tabakfreie Nikotinbeutel und Snus vorzugehen. Die Behörden begründen dies mit dem zunehmenden illegalen Handel. Reemtsma weist dabei darauf hin, dass der skruf Kautabak des Tabakwarenherstellers für Deutschland legal in Verkehr gebracht wird, den Vorschriften des Tabakerzeugnisgesetzes entspricht und ausschließlich für den deutschen Markt entwickelt wurde.
Reemtsma betont rechtliche Klarheit
Reemtsma verfolgt den Schwarzmarkt mit wachsender Sorge und unterstützt Maßnahmen für Verbraucher- und Jugendschutz. Der Hersteller fordert jedoch eine präzise Einordnung der unterschiedlichen Produktarten im stark wachsenden Segment vorportionierter nikotinhaltiger Beutel. Aus Sicht des Unternehmens führt eine Vermischung legaler und illegaler Ware zu unnötiger Unsicherheit bei Handel und Konsumenten.
Reemtsma-Kritik an bayerischem Merkblatt mit Blick auf Kautabak

Ein gleichzeitig veröffentlichtes Merkblatt des Ministeriums stuft nahezu alle Produkte in Dosen mit vorportionierten Beuteln pauschal als nicht verkehrsfähig ein. Reemtsma kritisiert diese Darstellung, weil sie aus ihrer Sicht zentrale rechtliche Kriterien ignoriere.
Rechtliche Grundlagen zum Kautabak
Der Europäische Gerichtshof stellte 2018 klar, dass für die Einordnung als Kautabak die Gebrauchsbestimmung maßgeblich ist – unabhängig davon, ob es sich um traditionelle oder neue Produktformen handelt. Das Merkblatt greift diese Definition zwar auf, schränkt sie nach Ansicht von Reemtsma jedoch unzulässig ein.
Nikotinabgabe als weiterer Streitpunkt
Auch bei der Frage der Nikotinfreisetzung sieht Reemtsma Ungenauigkeiten. Da jeder Kautabak Nikotin abgibt, stellte das Bundesverwaltungsgericht 2020 darauf ab, ob ohne Kauen bereits eine für den Konsum wesentliche Menge freigesetzt wird. Erst dann könne ein Produkt zum Lutschen bestimmt sein – ein entscheidender Unterschied für die rechtliche Einordnung.
Hinweis auf frühere Entscheidungen
Reemtsma erinnert daran, dass Hamburger Verwaltungsgerichte die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt und 2023 ein Verkaufsverbot der skruf Chew Bags aufgehoben haben. Aus Sicht des Unternehmens zeigt dieser Fall, wie wichtig eine rechtssichere Abgrenzung ist.